| Gesetz über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
Erster Abschnitt
ASiG § 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese
sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen
entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad
erreichen.
Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG § 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister)
schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben
zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer
verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die
Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf
die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des
Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen
des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm
bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre
Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel
zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu
unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen
sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für
Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange
zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als
Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der
Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von
der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber.
Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als
Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der
Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
ASiG § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe,
den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben
insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu
beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von
Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären
Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der
Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,
der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der
Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel
insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren
insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch
zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu
begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder
der sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf
deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber
Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb
Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung entsprechend verhalten,
insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen
zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der
Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
ASiG § 7 Anforderungen an Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für
Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den
nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt
sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die
zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker
oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen,
daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand
bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben
über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
ASiG § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen
der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen
und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu
beachten.
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte
oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende
Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen
unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für
Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene
arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter
des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar
dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person
ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder
ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht
nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das
zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen
und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
ASiG § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den
Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten;
sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8
Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf
sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats
zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert
oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit §
76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder
Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer
freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
ASiG § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb
für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des
Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.
ASiG § 11 Arbeitsschutzausschuß
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr
als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß
zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: dem
Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom
Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der
Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt
mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
ASiG § 12 Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten
näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften
ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung
von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung
trifft,
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit
ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht
erscheinen und
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der
Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der
Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur
Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu
setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine
gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
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