| AGB´s Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Vertragsgegenstand
1
Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer Leistungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften „Betriebsärzte“ (BGV A7) und
„Fachkräfte
für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) zu erbringen.
§ 2
Aufgaben
des Auftragnehmers
1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gemäß § 6 und § 3 ASiG.
2 Der Auftragnehmer terminiert die Leistungen in Absprache mit dem
Auftraggeber.
3 Der Auftragnehmer nimmt die Aufgaben in der Regel vor Ort, d.h. im
Betrieb des Auftraggebers, wahr.
4
Notwendige Sach- und weitergehende Leistungen werden vom Auftraggeber
bereitgestellt.
5 Soweit es zur Durchführung des Auftrages notwendig oder zweckmäßig
ist, darf sich der Auftragnehmer der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
§ 3
Aufgaben
des Auftraggebers
1 Zur zügigen Durchführung des Auftrages, sorgt der Auftraggeber für
die rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen und
stellt sie nach Absprache zur Verfügung.
2
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer zum 31.03. des jeweiligen
Folgejahres unaufgefordert und schriftlich die Zahl der im Vorjahr beschäftigten
Arbeitnehmer nach Maßgabe der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) „Betriebsärzte“ und „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Kopie
der Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaft ohne Lohnsumme) mit. Diese
Mitteilung ist Bestandteil des Vertrages und Grundlage für die Errechnung der
Einsatzzeiten im laufenden Jahr.
§ 4
Vertraulichkeit
1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen und
technischen Informationen, die er vom Auftraggeber im Rahmen der Durchführung
seiner Tätigkeit empfangen hat, geheimzuhalten und Dritten nicht zugänglich
zu machen und die betreffenden Informationen nur und ausschließlich für die
Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Schweigepflicht besteht auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 5
Nutzungsrecht/Urheberschutz
1 An den erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, behält
der Auftragnehmer das Urheberrecht.
2 Die Verpflichtung zur Wahrung geschützter Rechte legt der Auftraggeber
auch seinen Mitarbeitern auf; ihre Erfüllung stellt er durch geeignete Maßnahmen
sicher.
3 Bei Zuwiderhandlungen zahlt der Auftraggeber – unbeschadet
weitergehender Ansprüche vom Auftragnehmer – eine Vertragsstrafe von
pauschal EURO 5.000,-.
§ 6
Vergütung
1 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, deren Höhe
sich nach der Einzelvereinbarung richtet.
2 Das erstellte Angebot ist hinsichtlich der Preise verbindlich.
3
Die Kosten für An- und Abfahrt werden gesondert in Rechnung gestellt.
Zusätzlich zum Angebot gewünschte Leistungen werden durch den Auftraggeber
nach Aufwand bezahlt.
§ 7
Zahlung/Zahlungsverzug
1 Das vereinbarte Honorar wird 14 Tage nach Beginn des
Betreuungsintervalls (siehe § 9 Abs. 2) und Zugang der Rechnung fällig.
2 Werden Termine von dem Auftraggeber nicht eingehalten bzw. werden diese
nicht rechtzeitig, d.h. 10 Arbeitstage vorher schriftlich abgesagt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstandenen Ausfallzeiten dem
Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3 Eine Veränderung des Honorars und der Einsatzzeiten erfolgt auf der
Grundlage der Mitteilung nach § 3 Abs. 2. Das Honorar wird dann entsprechend
der Arbeitnehmerzahl automatisch angepasst, ohne dass es weiterer
Vertragsverhandlungen bedarf.
4 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann
der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 8
1
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für den Auftragnehmer tätigen
oder tätig gewesenden Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für
Arbeitssicherheit während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt
bei dem Auftragnehmer als Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für
Arbeitssicherheit anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die
betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung in sonstiger Weise
durch diese vornehmen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Jahreshonorars nach § 6, gemessen an dem zuletzt abgerechneten Jahreshonorar,
zu bezahlen.
§ 9
Kündigung
1
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2 Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum 1.1. des Folgejahres
gekündigt werden, d.h. jedoch frühestens 2 Jahre nach Vertragsabschluss.
3 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
4
Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigen,
sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers,
Schuldnerverzug und/ oder Vermögensverfall des Auftraggebers.
5 In allen Fällen behält der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütungen für
erbrachte Leistungen und entgangenen Gewinn.
§ 10
Gewährleistung
1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der zur
Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen nach bestem Wissen. Eine Überprüfung
der Richtigkeit überlassener Information findet nur im Hinblick auf
offensichtliche Unrichtigkeit und Unvollständigkeit statt.
2 Als Gewährleistung steht dem Auftraggeber zunächst nur die kostenlose
Nachbesserung zu.
3 Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die
Nachbesserung wiederholt fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
4
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf
Schadenersatz unberührt.
§ 11
Haftung
1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus eventuellen Fehlgutachten
nur, wenn der Auftragnehmer die Schäden durch mangelhafte Auftragsdurchführung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und maximal bis zur
zehnfachen Höhe des Auftragswertes.
2
Für Personen und Sachschäden, die nicht auf Fehlgutachten zurückzuführen
sind, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der beim Auftragnehmer
bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung und nur für Schäden, die auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
3
Sofern der Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht
haftet, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter frei. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden
ausgeschlossen.
4 Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Ende des Vertrages.
§ 12
Gerichtsstand
1 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des
Auftragnehmers.
§ 13
Nebenabreden
1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
§ 14
Teilwirksamkeit
1
Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner
Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten
sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender
Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem
Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen wirtschaftlich am
nächsten kommt.
§ 15
Inkrafttreten
1
Die Vereinbarung tritt mit
Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Jede der Vertragsparteien hat eine
schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.
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