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Dr. Laborius
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AGB´s Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1                                       Vertragsgegenstand

1  Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer Leistungen gemäß den Unfallverhütungsvorschriften „Betriebsärzte“ (BGV A7) und „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) zu erbringen.

§ 2                                       Aufgaben des Auftragnehmers

1  Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen gemäß § 6 und § 3 ASiG.

2  Der Auftragnehmer terminiert die Leistungen in Absprache mit dem Auftraggeber.

3  Der Auftragnehmer nimmt die Aufgaben in der Regel vor Ort, d.h. im Betrieb des Auftraggebers, wahr.

4  Notwendige Sach- und weitergehende Leistungen werden vom Auftraggeber bereitgestellt.

5  Soweit es zur Durchführung des Auftrages notwendig oder zweckmäßig ist, darf sich der Auftragnehmer der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

§ 3                                       Aufgaben des Auftraggebers

1  Zur zügigen Durchführung des Auftrages, sorgt der Auftraggeber für die rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen und stellt sie nach Absprache zur Verfügung.

2  Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres unaufgefordert und schriftlich die Zahl der im Vorjahr beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe der für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Betriebsärzte“ und „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Kopie der Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaft ohne Lohnsumme) mit. Diese Mitteilung ist Bestandteil des Vertrages und Grundlage für die Errechnung der Einsatzzeiten im laufenden Jahr.

 § 4                                       Vertraulichkeit

1  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen und technischen Informationen, die er vom Auftraggeber im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeit empfangen hat, geheimzuhalten und Dritten nicht zugänglich zu machen und die betreffenden Informationen nur und ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 

§ 5                                       Nutzungsrecht/Urheberschutz

1  An den erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, behält der Auftragnehmer das Urheberrecht.

2  Die Verpflichtung zur Wahrung geschützter Rechte legt der Auftraggeber auch seinen Mitarbeitern auf; ihre Erfüllung stellt er durch geeignete Maßnahmen sicher.

3  Bei Zuwiderhandlungen zahlt der Auftraggeber – unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Auftragnehmer – eine Vertragsstrafe von pauschal EURO 5.000,-.

 § 6                                       Vergütung

1  Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, deren Höhe sich nach der Einzelvereinbarung richtet.

2  Das erstellte Angebot ist hinsichtlich der Preise verbindlich.

3  Die Kosten für An- und Abfahrt werden gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzlich zum Angebot gewünschte Leistungen werden durch den Auftraggeber nach Aufwand bezahlt.

§ 7                                       Zahlung/Zahlungsverzug

1  Das vereinbarte Honorar wird 14 Tage nach Beginn des Betreuungsintervalls (siehe § 9 Abs. 2) und Zugang der Rechnung fällig.

2  Werden Termine von dem Auftraggeber nicht eingehalten bzw. werden diese nicht rechtzeitig, d.h. 10 Arbeitstage vorher schriftlich abgesagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstandenen Ausfallzeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

3  Eine Veränderung des Honorars und der Einsatzzeiten erfolgt auf der Grundlage der Mitteilung nach § 3 Abs. 2. Das Honorar wird dann entsprechend der Arbeitnehmerzahl automatisch angepasst, ohne dass es weiterer Vertragsverhandlungen bedarf.

4   Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 8                                        

1  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für den Auftragnehmer tätigen oder tätig gewesenden Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei dem Auftragnehmer als Betriebsärzte und/oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahreshonorars nach § 6, gemessen an dem zuletzt abgerechneten Jahreshonorar, zu bezahlen.

 § 9                                       Kündigung

1  Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2  Der Vertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum 1.1. des Folgejahres gekündigt werden, d.h. jedoch frühestens 2 Jahre nach Vertragsabschluss.

3  Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

4  Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Schuldnerverzug und/ oder Vermögensverfall des Auftraggebers.

5  In allen Fällen behält der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütungen für erbrachte Leistungen und entgangenen Gewinn.

 § 10                                    Gewährleistung

1  Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen nach bestem Wissen. Eine Überprüfung der Richtigkeit überlassener Information findet nur im Hinblick auf offensichtliche Unrichtigkeit und Unvollständigkeit statt.

2  Als Gewährleistung steht dem Auftraggeber zunächst nur die kostenlose Nachbesserung zu.

3  Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

4  Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.

 § 11                                    Haftung

1  Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus eventuellen Fehlgutachten nur, wenn der Auftragnehmer die Schäden durch mangelhafte Auftragsdurchführung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und maximal bis zur zehnfachen Höhe des Auftragswertes.

2  Für Personen und Sachschäden, die nicht auf Fehlgutachten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der beim Auftragnehmer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung und nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.

3  Sofern der Auftragnehmer nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht haftet, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

4  Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Ende des Vertrages.

 § 12                                    Gerichtsstand

1  Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

 § 13                                    Nebenabreden

1  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.

 § 14                                    Teilwirksamkeit

1  Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen vertraglichen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, diese unverzüglich im Wege ergänzender Vereinbarungen durch eine solche schriftliche Abrede zu ersetzen, die dem Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommt.

 § 15                                    Inkrafttreten

1  Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Jede der Vertragsparteien hat eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages erhalten.